Satzung: RSF Phönix Riegelsberg e.V.
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Die in der
Satzung aufgeführten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten
gleichermaßen für weibliche und männliche Mitglieder.
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§ 1 Name, Sitz
- Der
Verein führt den Namen „RSF Phönix
Riegelsberg“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der
Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
- Der
Verein hat seinen Sitz in Riegelsberg.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck
des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports.
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Radfahrtraining,
Teilnahme an und Ausrichtung von Radsportveranstaltungen und Ausbildung
von Kindern und Jugendlichen am Fahrrad.
- Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der
Verein soll als Mitglied des Saarländischen Radfahrer-Bundes (SRB) angemeldet
werden. Er unterliegt der Satzung dieses Verbandes.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Jede natürliche
Person kann Mitglied des Vereins werden.
2.
Zur Erlangung der
Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur
Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
3.
Personen, die in
außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4.
Personen, die den
Verein unterstützen wollen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie
haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu
benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes
Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen
des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
- Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und
Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von
der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Jedes
neue Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
beschlossene Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Ehrenmitglieder
sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Der
Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
- Der
Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten
zum Monatsende erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem
Vorstand anzuzeigen.
- Der
Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe
ausschließen. Diese liegen insbesondere vor
§
Bei groben Verstößen
gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des
Vereins;
§
Bei grob
unehrenhaftem Verhalten;
§
Bei Zahlungsverzug
und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
4.
Mitglieder,
die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung
der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2.
Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
3.
Zur Erledigung
wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur
Erledigung der Aufgaben tätig sind.
4.
Der Vorstand kann zur
Erfüllung bestimmter Aufgaben Beisitzer bestimmen, die Einsetzung muss in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 8 Der Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer (Schriftführer), dem Beauftragten
für Öffentlichkeits- und Pressearbeit und einer von der
Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern.
- Der
Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Beauftragte für Öffentlichkeits-
und Pressearbeit einerseits, sowie der stellvertretende Vorsitzende und
der Schatzmeister andererseits werden jeweils abwechselnd auf die Dauer
von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins
werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden
eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen
Vertreter bestimmen.
- Mitglieder
des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters müssen das gesetzliche
Wahlalter erreicht haben.
- Der
Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende
Aufgaben:
- Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung
des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
- Beschlussfassung
über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
nach § 6 Abs. 3;
- Verwaltung
und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
- Vertretung
des Vereins im Verband nach § 3.
- Der
Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes, grundsätzlich eine Woche
vorher, unter Beifügung der Tagesordnung ein.
- Der
Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 2/3
der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt
insbesondere:
- Die
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- Die
Entlastung des Vorstandes;
- Die
Genehmigung des Haushaltes;
- Die
Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
- Die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Die Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Die Wahl
der Kassenprüfer;
- Die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung
über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die
Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Schreiben an alle Mitglieder.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der
Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der
Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im
Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von der Fristsetzung
des Absatzes 3 abgewichen werden.
- Jedes
Mitglied ist mit der Vollendung seines 14. Lebensjahres stimmberechtigt.
- Jedes
Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen
schriftlich bis zu einer Woche vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen
sein.
Über die Zulassung der Anträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der
Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt
die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit
der Stimmen.
- Widerspricht
ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und
geheim erfolgen.
- Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist
die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur
Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
- Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die
Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren
alternierend je einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein
darf.
- Die
Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege
einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand
Bericht. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und
beantragen bei ordnungsgemäßem Prüfungsergebnis die Entlastung des
Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur
eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
- Das bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die
Gemeinde Riegelsberg, die es nur zu ausschließlich und unmittelbar satzungsgemäßen
gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
Unterschriften: