Satzung:             RSF Phönix Riegelsberg e.V.

Die in der Satzung aufgeführten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Mitglieder.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „RSF Phönix  Riegelsberg“. Er ist in das Vereins­register einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Riegelsberg.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Rad­sports. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Radfahrtraining, Teilnahme an und Aus­rich­tung von Radsportveranstaltungen und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen am Fahrrad.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben­ordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

            Der Verein soll als Mitglied des Saarländischen Radfahrer-Bundes (SRB) angemeldet werden. Er unterliegt der Satzung dieses Verbandes.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2.       Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.

3.       Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.       Personen, die den Verein unterstützen wollen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu be­schließen ist.
  4. Jedes neue Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossene Auf­nahme­­gebühr zu entrichten.                                          
  5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  6. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor

§         Bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;

§         Bei grob unehrenhaftem Verhalten;

§         Bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.

4.       Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereins­vermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Organe des Vereins

1.       Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2.       Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

3.       Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

4.       Der Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Beisitzer bestim­men, die Einsetzung muss in der nächstfolgenden Mitglieder­versammlung bestätigt werden.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer (Schriftführer), dem Beauftragten für Öffentlichkeits- und Pressearbeit und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Beauftragte für Öffentlichkeits- und Presse­arbeit einerseits, sowie der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister andererseits werden jeweils abwechselnd auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
  3. Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters müssen das gesetzliche Wahlalter erreicht haben.
  4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    3. Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3;
    5. Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
    6. Vertretung des Vereins im Verband nach § 3.
  6. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes, grundsätzlich eine Woche vorher, unter Beifügung der Tagesordnung ein.
  7. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 Die  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
    1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    2. Die Entlastung des Vorstandes;
    3. Die Genehmigung des Haushaltes;
    4. Die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
    5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    6. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    7. Die Wahl der Kassenprüfer;
    8. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    9. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    10. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Schreiben an alle Mitglieder.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von der Fristsetzung des Absatzes 3 abgewichen werden.
  5. Jedes Mitglied ist mit der Vollendung seines 14. Lebensjahres stimmberechtigt.
  6. Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu einer Woche vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.

Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung der stellver­tre­tende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
  2. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von jeweils zwei Jahren alternierend je einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßem Prüfungsergebnis die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
  2. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Riegelsberg, die es nur zu ausschließlich und unmittelbar satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.

 

 

Riegelsberg, den 25.11.2001

 

 

 

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